
Wohnung vermieten: Wer zahlt den Makler?
Wer eine Wohnung über einen Makler vermietet, fragt sich schnell: Wer trägt eigentlich die Provision? Seit dem 1. Juni 2015 gilt bei Mietwohnungen das sogenannte Bestellerprinzip. Es ist im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) geregelt.
Wer bestellt, bezahlt
Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat. Beauftragt der Vermieter einen Makler mit der Mietersuche, zahlt er die Provision. Sie darf nicht auf den Mieter abgewälzt werden – auch nicht über Umwege wie eine überhöhte Ablöse für Möbel oder eine „Bearbeitungsgebühr“.
Wann der Mieter zahlt
Der Mieter zahlt nur, wenn er den Makler selbst in Textform mit der Suche beauftragt hat und der Makler die Wohnung ausschließlich für ihn gesucht hat. Auch dann ist die Provision gesetzlich begrenzt: höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer.
Was gilt für den Vermieter?
Für die Provision des Vermieters gibt es keine gesetzliche Obergrenze – sie wird frei vereinbart. Wichtig ist eine klare Vereinbarung in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder schriftlichem Vertrag.
Was bei Verstößen droht
Verlangt ein Makler entgegen dem Bestellerprinzip Geld vom Mieter, kann der Mieter es zurückfordern. Zusätzlich droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Sie möchten Ihre Wohnung vermieten und suchen Unterstützung bei der Mietersuche? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne persönlich.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.