Ratgeber

Wissen rund um Immobilien

Verständliche Antworten auf häufige Fragen zu Vermietung, Verkauf und Kauf – kurz erklärt von Ihrem Makler aus Koblenz.

 

 

 

Immobilie verkaufen: Wann fällt Spekulationssteuer an?

Wer eine Immobilie verkauft, freut sich meist über einen guten Preis. Doch nicht jeder Gewinn bleibt vollständig beim Eigentümer: Unter bestimmten Voraussetzungen verlangt das Finanzamt einen Anteil – die sogenannte Spekulationssteuer. Die gute Nachricht: In vielen Fällen lässt sie sich mit dem richtigen Zeitpunkt vollständig vermeiden.

Was ist die Spekulationssteuer?

Eine eigene Steuer mit diesem Namen gibt es nicht. Gemeint ist die Einkommensteuer auf ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gewinn aus dem Verkauf wird zu Ihrem übrigen Einkommen addiert und mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert – je nach Einkommen bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Die Regeln gelten bundesweit gleich – ob Ihre Immobilie in Koblenz, Lahnstein, Neuwied oder Vallendar liegt.

Die Grundregel: zehn Jahre

Verkaufen Sie eine Immobilie aus Ihrem Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Verkauf steuerfrei – egal, wie hoch der Gewinn ist.

Entscheidend ist nicht der Tag der Grundbucheintragung oder der Schlüsselübergabe, sondern das Datum der notariellen Kaufverträge: einmal beim Kauf, einmal beim Verkauf. Wer zum Beispiel am 15. März 2017 den Kaufvertrag unterschrieben hat, kann ab dem 16. März 2027 steuerfrei verkaufen.

Tipp: Liegt der Ablauf der Frist nur wenige Wochen oder Monate entfernt, lohnt es sich oft, mit dem Notartermin für den Verkauf zu warten.

Die wichtigste Ausnahme: Eigennutzung

Haben Sie selbst in der Immobilie gewohnt, kann der Verkauf auch vor Ablauf der zehn Jahre steuerfrei sein. Das Gesetz kennt zwei Fälle:

– Sie haben die Immobilie seit dem Kauf durchgehend selbst bewohnt.
– Sie haben sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt.

Beim zweiten Fall müssen es keine drei vollen Jahre sein. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der drei Kalenderjahre berührt. Beispiel: Einzug im Dezember 2024, Verkauf im Januar 2026 – das reicht bereits.

Als Eigennutzung zählt auch eine Zweitwohnung, die Sie selbst nutzen, sowie die Überlassung an Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten. Eine Vermietung – auch an Angehörige – zählt dagegen nicht.

Die Freigrenze von 1.000 Euro

Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres bleiben steuerfrei, wenn sie zusammen unter 1.000 Euro liegen. Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der Teil über 1.000 Euro. Bei Immobilien spielt diese Grenze deshalb praktisch kaum eine Rolle.

So wird der Gewinn berechnet

Vereinfacht gilt:

– Verkaufspreis
– minus Verkaufskosten (z. B. Maklerprovision, Notar für die Löschung der Grundschuld)
– minus Anschaffungskosten (Kaufpreis plus Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Makler beim Kauf)
– minus Herstellungs- und bestimmte Modernisierungskosten

Wichtig für Vermieter: Abschreibungen (AfA), die Sie in den Vorjahren steuerlich geltend gemacht haben, mindern die Anschaffungskosten. Der steuerpflichtige Gewinn fällt dadurch höher aus, als viele erwarten.

Rechenbeispiel

Eine vermietete Eigentumswohnung wurde 2019 für 250.000 Euro gekauft, die Kaufnebenkosten betrugen 20.000 Euro. Bis zum Verkauf wurden insgesamt 30.000 Euro abgeschrieben. 2026 wird die Wohnung für 320.000 Euro verkauft, die Verkaufskosten liegen bei 5.000 Euro.

– Anschaffungskosten: 270.000 Euro minus 30.000 Euro AfA = 240.000 Euro
– Verkaufserlös nach Kosten: 320.000 Euro minus 5.000 Euro = 315.000 Euro
– Steuerpflichtiger Gewinn: 75.000 Euro

Dieser Betrag wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent wären das rund 26.000 Euro – ein Betrag, den man mit etwas Geduld oft vollständig sparen kann.

Geerbte und geschenkte Immobilien

Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, startet keine neue Frist. Die Zeit des Erblassers bzw. Schenkers wird übernommen. Hat Ihre Mutter die Wohnung 2018 gekauft und Sie erben sie 2025, endet die Frist 2028 – nicht erst 2035.

Vorsicht bei mehreren Verkäufen

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien kauft und wieder verkauft, kann vom Finanzamt als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft werden. Dann gelten ganz andere Regeln – unter anderem fällt auch Gewerbesteuer an, und die Zehnjahresfrist schützt nicht mehr. In solchen Fällen sollten Sie unbedingt vorher einen Steuerberater fragen.

Wird die Spekulationsfrist abgeschafft?

Im Jahr 2026 gab es einen Gesetzentwurf, die Zehnjahresfrist für vermietete Immobilien ersatzlos zu streichen. Der Bundestag hat diesen Entwurf im Oktober 2026 abgelehnt. Stand heute gilt die Zehnjahresfrist unverändert.

Unser Rat

– Prüfen Sie vor dem Verkauf das genaue Datum Ihres Kaufvertrags.
– Klären Sie, ob eine Eigennutzung die Steuer entfallen lässt.
– Rechnen Sie bei vermieteten Objekten die bisherige AfA mit ein.
– Planen Sie den Notartermin so, dass die Frist sicher abgelaufen ist.
– Holen Sie bei größeren Gewinnen vorab die Einschätzung eines Steuerberaters ein.

Als Makler übernehmen wir keine Steuerberatung. Wir achten beim Verkauf aber darauf, dass der zeitliche Ablauf zu Ihrer Situation passt – und stimmen uns auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater ab. Sie möchten wissen, was Ihre Immobilie heute wert ist? Nutzen Sie unsere kostenlose Wertanfrage oder sprechen Sie uns direkt an.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Stand: November 2026.

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